Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die IV-Stelle und später das kantonale Gericht sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, im Sinn von Art. 43 bzw. 61 lit. c ATSG den kompletten Sachverhalt neu festzustellen und aktiv nach neuen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (BGer-Urteil 9C_955/2012 vom 13.2.2013 E. 3.2). 3. 3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass er gemäss Dr. B seit Jahren unter einer Psoriasisarthropathie und einer durch die Schuppenflechte unterhaltene Spondylarthritis LWK5/SWK1 leide.