Im Fall von § 175 VRG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 177 lit. b VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache (§ 179 Abs. 1 VRG). Wenn die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid aufhebt, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (§ 179 Abs. 2 VRG). 2.3. Der Begriff "neue Tatsachen oder Beweismittel" ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art.