Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (§ 175 Abs. 2 VRG). Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung darzutun und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheids zu stellen (§ 176 Abs. 2 VRG). Im Fall von § 175 VRG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 177 lit.