61 ATSG N 134). 2.2. Nach kantonalem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann gegen rechtskräftige Entscheide einer Behörde von den Verfahrensbeteiligten Revision verlangt werden, wenn sie unter anderem neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 175 Abs. 1 VRG). Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (§ 175 Abs. 2 VRG).