Mit Gesuch vom 14. Februar 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A unter Verweis auf den dazu eingereichten Arztbericht von Dr. med. B, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Februar 2012, das Urteil S 10 21 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 7. März 2011 in Revision zu ziehen. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (BGE 111 V 51 E. 4b; Kieser, ATSG-Komm. 2. Aufl., Art. 61 ATSG N 134).