Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, geboren 1955, meldete sich am 16. April 2008 bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen und Bandscheibenproblemen zum Rentenbezug an.