{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-78_2013-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10150", "Checksum": "1fd8ef03b340b177c959b9509d18ac92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 78", "2013 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.09.2013 S 12 78 (2013 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. 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Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | Invalidenversicherung\n\n einer praeexistierenden Psoriasisarthropathie mit im Vordergrund stehendem Befall der peripheren kleinen und mittleren Gelenke. Dies zeigt sich auch daran, dass die Anti-TNF-Alpha-Therapie ausschliesslich zu einem raschen Abschwellen des Handrückens und der Weichteilentzündungen an den Fingern führte und sich auch die Lisfranc-Arthritis zurückbildete. Bezüglich des Rückens hoffe man immer noch auf eine Besserung. Eine Auswirkung der Psoriasis auf die Wirbelsäule im Zeitpunkt der Verfügung ist demnach nicht ausgewiesen und führt somit auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Daraus vermag der Gesuchsteller die Erheblichkeit der neuen Tatsache nicht abzuleiten. 6.4. Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht weiter substantiiert dar, inwiefern sich die Psoriasisarthropathie negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Auch dem Bericht von Dr. B vom 8. Februar 2012 lassen sich hiezu keine ergänzenden Angaben entnehmen. Dem Gesuchsteller gelingt somit der Beweis der neuen erheblichen Tatsache nicht. 6.5. Nur aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Verfügung am 23. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Psoriasisarthropathie litt, kann die Erheblichkeit der neuen Tatsache nicht begründet werden. Wie vorerwähnt wirkte sie sich zum damaligen Zeitpunkt nicht zusätzlich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus. Ausserdem sei erwähnt, dass das Fortschreiten einer Psoriasisarthropathie prospektiv wissenschaftlich nicht gesichert ist. Die Dauer des Zustands ab Beginn der Hauterkrankung Psoriasis bis zum Befall eines oder mehrerer Gelenke und der Funktionseinschränkung eines Gelenks ist unbekannt und nicht voraussehbar. Wie sich denn auch zeigte, verschlimmerte sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers erst im Jahre 2010 wesentlich. Diesfalls hat er seine Gesundheitsverschlechterung jedoch im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen, worauf die Gesuchsgegnerin zutreffend hinweist. 7. Nach dem bisher Gesagten steht fest, dass die Diagnose der Psoriasisarthropathie wohl eine neue Tatsache ist, jedoch keine erhebliche. Das Urteil S 10 21 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 7. März 2011 kann demzufolge nicht in Revision gezogen werden. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht. Das (damalige) Verwaltungsgericht wandte dabei Art. 61 lit. g ATSG praxisgemäss auch auf das Revisionsverfahren an (vgl. VG-Urteil S 03 218 vom 1.2.2005). Desgleichen sieht das Kantonsgericht im vorliegenden Fall von der Erhebung amtlicher Kosten ab (vgl. VG-Urteil S 08 176 vom 19.11.2008). Das Gericht wird in einem nächsten Fall prüfen, ob an der Kostenfreiheit von Revisionsverfahren festzuhalten ist, dies auch mit Blick auf § 14 der neuen, seit 1. Juni 2013 in Kraft stehenden Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung; SRL Nr. 265), zumal es sich um eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts handelt (Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N 134). |"}