{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-78_2013-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10150", "Checksum": "1fd8ef03b340b177c959b9509d18ac92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 78", "2013 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.09.2013 S 12 78 (2013 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. 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Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | Invalidenversicherung\n\n Untersuchungsgang keine aktuell andauernde radikuläre Kompression annehmen. Ebenso gingen auch mit dem diagnostizierten Zervikalsyndrom keine radikulären Beeinträchtigungen einher. Gleich verhalte es sich mit dem bildgebenden Korrelat der Halswirbelsäule, das letztlich unspezifische und nur diskrete degenerative Veränderungen aufweise. Eine massgebliche funktionelle Einschränkung der HWS in körperlich angepasster Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der Gutachter halte eine primär anamnestisch schmerzhaft eingeschränkte Reklination fest, die er mit einer hochzervikalen Chondrose begründe; letztere stufe er selbst allerdings als \"mild\" ein. 4.2. Der Gesuchsteller legt nun den Verlaufsbericht von Dr. B vom 8. Februar 2012 ins Recht, gemäss dem beim Gesuchsteller eine lange praeexistierende Psoriasisarthropathie mit im Vordergrund stehendem Befall der peripheren kleinen und mittleren Gelenke bestehe. Dies habe erst aufgrund der durchgeführten Anti-TNF-Alpha-Therapie diagnostiziert werden können. Dabei ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. B hinsichtlich der Diagnose der Psoriasisarthropathie nachvollziehbar und schlüssig ist. Sie begründet ihre Diagnose einleuchtend mit dem Auftreten von Daktylitiden und dem Rückschluss aus der erfolgreichen Anti-TNF-Alpha-Therapie auf die Psoriasisarthropathie, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen ausgegangen werden kann. Dies ist nicht zu beanstanden und selbst die Gesuchsgegnerin bestreitet das tatsächliche Vorliegen derselben nicht. 5. 5.1. Aus den vorerwähnten, vor der Verfügung vom 23. November 2009 erstellten Arztberichten ist zu entnehmen, dass keiner der Ärzte eine Psoriasisarthropathie diagnostizierte. Dr. C hielt in seinen Arztberichten vom 8. Juni und 19. September 2008 lediglich rezidivierende Arthralgien und Schwellungsgefühle in den Händen fest. Auch Dr. D sprach in seinem Gutachten vom 28. April 2010 von ätiologisch unklaren Polyarthralgien an den oberen und unteren sowie grossen Gelenken, da kein rheumatologisch fassbares Korrelat im Sinn einer weichteil-rheumatischen Symptomatik bestand. 5.2. Bei der Psoriasisarthropathie (Psoriasisarthritis) treten Gelenksbeschwerden mit Schuppenflechten auf. Oft können hierbei über Jahre als Vorboten (Prodromalleiden) wiederholte kurzzeitige Episoden mit Gelenksschmerzen ohne Schwellungen auftreten (Arthralgien). Dabei gibt es den peripheren Typ, bei dem insbesondere die kleinen Gelenke von Fuss und Hand (Strahlbefall: Daktylitis) oder auch die grösseren Gelenke wie Knie befallen sind und den zentralen Typ, bei dem sich die Beschwerden am Achsenskelett manifestieren. Die Entwicklung dieser Krankheit ist schleichend und eine Diagnosestellung oft schwierig bzw. zu Beginn der Erkrankung sogar kaum möglich. Aufgrund der Akten und der Beschwerden im Zeitpunkt der Verfügung sowie angesichts des Verlaufs der Psoriasisarthropathie muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese bei Verfügungserlass am 23. November 2009 mindestens in ihren Anfängen bestanden hat. 5.3. Diesfalls handelt es sich um eine neue zusätzliche Diagnose und nicht um eine andere Würdigung der zu jener Zeit bekannten Beschwerden. Die Arthralgien sind nur ein Teil bzw. Prodromalleiden der Psoriasisarthropathie, decken aber nicht das ganze Beschwerdebild ab. Insofern ist die Diagnose der Psoriasisarthropathie als neue, im damaligen Zeitpunkt schon bestehende Tatsache zu werten. 6. 6.1. Nachdem feststeht, dass die Diagnose der Psoriasisarthropathie eine neue Tatsache darstellt – und nicht nur eine andere Würdigung des Sachverhalts, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht – ist sodann zu prüfen, ob die neue Tatsache auch erheblich ist. Dies träfe dann zu, wenn bei Kenntnis der Psoriasisarthropathie dies zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen, mithin einer höheren Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. 6.2. Auch wenn die Diagnose der Psoriasisarthropathie eine neue Tatsache darstellt, so muss deren Erheblichkeit vorliegend in Abrede gestellt werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Krankheit hätte kein anderer Entscheid als die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiert. Dies darum, weil die Arthralgien im damaligen Zeitpunkt keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zeitigten. Dies zeigt sich nur schon daraus, dass Dr. B in ihrem Bericht vom 8. Februar 2012 festhielt, dass erst im Jahr 2010 – mithin nach Verfügungserlass – progredient entzündliche Fingergelenksarthritiden mit Daktylitiden und Schwellungen der Handrücken mit starker Beeinträchtigung beider Handfunktionen auftraten. Gar erst im Frühsommer 2011 kamen 27 Synovitiden an Händen und Füssen und an den oberen Sprunggelenken beidseits sowie Spondylarthritiden an den Intervertebralgelenken LWK5/SWK1 beidseits hinzu. Nichts anderes ergibt sich aus den Arztberichten von Dr. C vom 8. Juni und 19. September 2008 und dem Gutachten von Dr. D vom 28. April 2010. Insbesondere erachtete Dr. C den Gesuchsteller auch in Kenntnis der Arthralgien in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig. 6.3. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, auch die Spondylarthritis LWK5/SWK1 sei durch die Schuppenflechte unterhalten worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Dr. B litt er an"}