{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-78_2013-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10150", "Checksum": "1fd8ef03b340b177c959b9509d18ac92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 78", "2013 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.09.2013 S 12 78 (2013 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. 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Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | Invalidenversicherung\n\n Jahren unter einer Psoriasisarthropathie und einer durch die Schuppenflechte unterhaltene Spondylarthritis LWK5/SWK1 leide. Diese Erkrankung habe erst aufgrund der am 19. August 2011 begonnenen Anti-TNF-Alpha-Behandlung eindeutig diagnostiziert werden können. Hätte das Gericht im Zeitpunkt seines Urteils vom 7. März 2011 hievon Kenntnis gehabt, hätte es sicherlich anders entschieden, weil diesfalls für die Beschwerden eine organische Ursache vorgelegen hätte. Deshalb handle es sich um eine neue erhebliche Tatsache. Den Umstand, dass die Gelenkserkrankung nicht früher festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer zudem nicht zu vertreten. Demzufolge seien die Voraussetzungen gemäss § 175 VRG erfüllt, um den vorgenannten Entscheid in Revision ziehen zu können. 3.2. Die IV-Stelle argumentiert demgegenüber, dass die von Dr. B diagnostizierten Krankheitsbilder keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und auch zu keiner unrichtigen Würdigung geführt hätten. Dr. B habe lediglich die bereits bekannten Beschwerden einer Diagnose zugeordnet, was vorliegend aber für die Invaliditätsbemessung irrelevant sei, da hieraus keine weitere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resultiert habe. Das Stellen einer anderen Diagnose begründe für sich alleine keine erhebliche Tatsache. Was die Psoriasisarthropathie betreffe, so habe diese nach Einschätzung von Dr. B schon seit langem bestanden. Hätte diese also bereits im Verfahren S 10 21 einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt, so hätte der Gesuchsteller diese Beeinträchtigung damals schon einbringen können. Hinzu komme, dass gemäss Dr. B erst im Jahre 2010 progredient entzündliche Fingergelenksarthritiden mit Daktylitiden und Schwellungen mit Beeinträchtigung der Handfunktionen aufgetreten seien, was somit nach Verfügungserlass geschah und folglich auch nach dem für die Beurteilung relevanten Zeitraum. Die neu gestellte Diagnose hätte der Gesuchsteller deshalb in einem ordentlichen Revisions- bzw. Neuanmeldungsverfahren geltend machen müssen. 4. 4.1. Das Verwaltungsgericht Luzern stützte sich in seinem Urteil S 10 21 vom 7. März 2011 im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD (Protokolleintrag vom 12.5.2010) sowie auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. C, FMH Allgemeine Medizin, vom 9. Juni 2008 und 19. September 2008. In seinem ersten Bericht vom 9. Juni 2008 diagnostizierte Dr. C ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom linksbetont bei mehretagiger Diskopathie, rezidivierende Arthralgien der Hände, radiologisch Verdacht auf Coxarthrose beidseits, Adipositas, unklare Thorakalbeschwerden (Differenzialdiagnose funktionell) und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. In seinem zweiten Bericht vom 19. September 2008 hielt er folgende Diagnosen fest: Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit mehrsegmentalen Diskopathien und Foraminalstenosen mit rezessaler Neurokompression, insbesondere L5/S1, somit einem Lumboradikulärsyndrom entsprechend sowie Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Gestützt darauf erachtete Dr. C den Gesuchsteller in seiner angestammten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen für 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung teilte der RAD in seinem Protokolleintrag vom 3. September 2008. Das Parteigutachten von PD Dr. med. D, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 28. April 2010 befand das Verwaltungsgericht als nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügend. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % gründete auf Befunden, die sich – auch gemäss den eigenen Angaben von Dr. D – objektiv nicht oder nur gering auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers auswirkten bzw. auswirken konnten. Gleiches galt für die Diskushernie, welche keine eigentlichen funktionellen Auswirkungen zeitigte, die Lumboischialgie, die nicht von einer radikulären Kompression verursacht war, das Zervikalsyndrom, welches ebenfalls nicht auf radikulären Beeinträchtigungen beruhte sowie die als \"mild\" bezeichneten Chondrosen. In seiner zusammenfassenden Beurteilung berücksichtigte Dr. D subjektive Befunde, die nicht umfassend erklär- oder objektivierbar waren. Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des RAD in seinem Protokolleintrag vom 12. Mai 2010. Der RAD zeigte in seinem Protokolleintrag vom 12. Mai 2010 zahlreiche Befundinkonsistenzen auf, die darauf hinwiesen, dass diverse subjektive Beschwerden nicht mit damit korrelierenden, fachärztlich schlüssig feststellbaren Befunden hinlänglich objektivierbar waren, oder trotz medizinischer Korrelation der Beschwerden mit den klinischen Befunden sich letztlich keine funktionell einschränkende Relevanz in einer körperlich angepassten Tätigkeit ableiten liess. So habe der Gutachter zwar eine auffällige Diskushernie LWS 4/5 links festgestellt, die zu einer Radikulopathie L5/S1 führe und objektiv mit einer Grosszehenschwäche mit Hypästhesie L5 vergesellschaftet sei, sich jedoch im Gangbild bei noch erhaltener Fussheberfunktion über die Abrollbewegung funktionell bislang nicht wesentlich auswirke. Die wechselseitige Lumboischialgie ohne typische Ischialgie und mit negativem Lasègue-Phänomen lasse im klinischen"}