{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-78_2013-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10150", "Checksum": "1fd8ef03b340b177c959b9509d18ac92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 78", "2013 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.09.2013 S 12 78 (2013 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. 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Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A, geboren 1955, meldete sich am 16. April 2008 bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen und Bandscheibenproblemen zum Rentenbezug an. Nach zahlreichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das damalige Verwaltungsgericht Luzern mit Urteil S 10 21 vom 7. März 2011 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Gesuch vom 14. Februar 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A unter Verweis auf den dazu eingereichten Arztbericht von Dr. med. B, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Februar 2012, das Urteil S 10 21 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 7. März 2011 in Revision zu ziehen. Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (BGE 111 V 51 E. 4b; Kieser, ATSG-Komm. 2. Aufl., Art. 61 ATSG N 134). 2.2. Nach kantonalem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) kann gegen rechtskräftige Entscheide einer Behörde von den Verfahrensbeteiligten Revision verlangt werden, wenn sie unter anderem neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 175 Abs. 1 VRG). Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (§ 175 Abs. 2 VRG). Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung darzutun und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheids zu stellen (§ 176 Abs. 2 VRG). Im Fall von § 175 VRG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 177 lit. b VRG). Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache (§ 179 Abs. 1 VRG). Wenn die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid aufhebt, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (§ 179 Abs. 2 VRG). 2.3. Der Begriff \"neue Tatsachen oder Beweismittel\" ist gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGer-Urteile 8C_152/2012 vom 3.8.2012 E. 5.1, 9C_764/2009 vom 26.3.2010 E. 3.1). Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b; BGer-Urteil 8C_523/2012 vom 7.11.2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die IV-Stelle und später das kantonale Gericht sind insbesondere nicht dazu verpflichtet, im Sinn von Art. 43 bzw. 61 lit. c ATSG den kompletten Sachverhalt neu festzustellen und aktiv nach neuen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (BGer-Urteil 9C_955/2012 vom 13.2.2013 E. 3.2). 3. 3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass er gemäss Dr. B seit"}