{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-78_2013-09-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10150", "Checksum": "1fd8ef03b340b177c959b9509d18ac92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 78", "2013 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.09.2013 S 12 78 (2013 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:58", "Checksum": "a9cf972d9842f53bf8013b956280ddbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 12.09.2013 S 12 78 (2013 III Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. | Invalidenversicherung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 3. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Invalidenversicherung |\n| Entscheiddatum: | 12.09.2013 |\n| Fallnummer: | S 12 78 |\n| LGVE: | 2013 III Nr. 3 |\n| Leitsatz: | Art. 61 lit. i ATSG; Art. 175, 176, 177, 179 VRG; § 14 JusKV. Ein im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorbestehender, jedoch nicht erkannter Gesundheitsschaden ist eine neue Tatsache im Sinn von § 175 VRG. Die Erheblichkeit kann hingegen nur dann bejaht werden, wenn er sich zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und das Gericht deshalb anders entschieden hätte. Zudem wird künftig neu darüber zu befinden sein, ob im prozessualen Revisionsverfahren weiterhin an der Kostenfreiheit festzuhalten ist oder ob in Anwendung von § 14 JusKV Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}