Da für die interkantonale Leistungszuständigkeit der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person massgebend ist, hat die Gemeinde Y die Restfinanzierung der Pflegekosten zu leisten. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. November 2012 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Sache an den Beschwerdegegner zum Entscheid über die Leistungen aus Pflegefinanzierung zurückzuweisen. |