4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alterszentrum B in Y wohnsitzbegründend war, da sowohl das objektive äussere Merkmal, der Aufenthalt, sowie die subjektive innere Voraussetzung, die Absicht dauernden Verbleibens, kumulativ gegeben sind. Da für die interkantonale Leistungszuständigkeit der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person massgebend ist, hat die Gemeinde Y die Restfinanzierung der Pflegekosten zu leisten.