Die am 19. Dezember 2011 protokollierte Willensbekundung der Beschwerdeführerin stellt zudem gerade ein Indiz dafür dar, dass sie ganz genau wusste, worum es ging – was für ihre Urteilsfähigkeit spricht. Der Umstand, dass sie damals in Z bleiben möchte, dies aber nicht möglich war und sie sich insofern den Umständen beugen musste, begründet keine Urteilsunfähigkeit.