der Gemeinde Y eingetreten ist, spielt gemäss Rechtsprechung (BGE 133 V 309 E. 3.1) und Lehre keine Rolle. Denn befindet sich der Lebensmittelpunkt einer urteilsfähigen und mündigen Person bei einer Pflegefamilie oder in einem Altersheim, und ist sie hiermit einverstanden, so begründet dies einen Wohnsitz, selbst wenn die Unterbringung von Dritten veranlasst wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 26 ZGB N 7). Die am 19. Dezember 2011 protokollierte Willensbekundung der Beschwerdeführerin stellt zudem gerade ein Indiz dafür dar, dass sie ganz genau wusste, worum es ging – was für ihre Urteilsfähigkeit spricht.