Der Sohn der Beschwerdeführerin schreibt ausserdem in seiner Einsprache vom 10. Oktober 2012, dass seine Mutter trotz des schlechten Gesundheitszustands jederzeit zu 100 % "zurechnungsfähig" gewesen sei und sämtliche Entscheidungen aufgrund der Dringlichkeit von allen Familienangehörigen inklusive der Versicherten einstimmig getroffen worden seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lieber einen Heimplatz in der Stadt Z gehabt hätte, sich jedoch mangels Platz oder aufgrund der besonderen Pflege (Luftröhren-Kanüle) kein passender finden liess und sie infolgedessen durch Vermittlung ihres Sohns respektive durch den Zwang der Umstände (Angewiesensein auf Betreuung) ins Alterszentrum B