Demzufolge hätte die Gemeinde Y belegen müssen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Heimeintritts nicht urteilsfähig gewesen ist. Dies tut sie aber nicht und geht auch nicht aus den Akten hervor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Moment der Übersiedlung ins Alterszentrum B in Y urteilsfähig war. Der Sohn der Beschwerdeführerin schreibt ausserdem in seiner Einsprache vom 10. Oktober 2012, dass seine Mutter trotz des schlechten Gesundheitszustands jederzeit zu 100 % "zurechnungsfähig" gewesen sei und sämtliche Entscheidungen aufgrund der Dringlichkeit von allen Familienangehörigen inklusive der Versicherten einstimmig getroffen worden seien.