Er könne daher keine Aussagen zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die Freiwilligkeit des Heimeintritts ins Alterszentrum B in Y machen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Heimeintritt in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befunden. Der Heimleiter und der Sohn der Beschwerdeführerin hätten dies dem Sozialvorsteher der Gemeinde Y bestätigt. Man habe aufgrund des schlechten Zustands sogar damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr lange leben würde. Auch dies spreche gegen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Heimeintritts.