Aus Sicht des Beschwerdegegners könne dieser Beweis nicht gelingen, da ursprünglich für die Beschwerdeführerin folgerichtig aber erfolglos in ihrer Wohnsitzgemeinde Z ein Heimplatz gesucht worden sei, nachdem sie angegeben habe, in Z bleiben zu wollen. Ausserdem wird durch den Gemeinderat Y angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin zum Eintrittszeitpunkt urteilsfähig gewesen war. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C, FMH Innere Medizin, vom 24. August 2011 sei nachträglich, mehr als ein Jahr nach Heimeintritt, ausgestellt worden. Er könne daher keine Aussagen zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die Freiwilligkeit des Heimeintritts ins Alterszentrum B in Y machen.