23 Abs. 1 ZGB eine widerlegbare Vermutung aufgestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin habe zu beweisen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt mit Eintritt ins Alterszentrum B aus eigenem Willen nach Y verlegt habe. Aus Sicht des Beschwerdegegners könne dieser Beweis nicht gelingen, da ursprünglich für die Beschwerdeführerin folgerichtig aber erfolglos in ihrer Wohnsitzgemeinde Z ein Heimplatz gesucht worden sei, nachdem sie angegeben habe, in Z bleiben zu wollen.