Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3 Bei der Prüfung der Frage auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, ob der Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alterszentrum B in Y wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Denn auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit 5. Mai 2010 im Alterszentrum B in Y aufhält. 4.4 4.4.1 Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens.