23 bis 26 ZGB ausdrücklich regelt (Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG) und eine zu füllende Gesetzeslücke zu verneinen sowie die Frage des Wohnsitzes einzig nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beantworten ist (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Es besteht daher kein Raum für eine lückenfüllende Anwendung der kantonalen Gesetze zur Pflegefinanzierung. 4.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat.