Hingegen fehle grundsätzlich eine Regelung der Kostenübernahme bei Heimeintritten von ausserkantonalen pflegebedürftigen Personen. Es fehle eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht und es gebe auch keine Vereinbarung unter den Kantonen, die festlege, welche Gemeinde für die Restfinanzierung der Pflegekosten aufzukommen habe, wenn eine ausserkantonale pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim eintrete. Es bestehe hier eine Regelungslücke. Hierauf ist zu entgegnen, dass das ATSG die Frage des Wohnsitzbegriffs unter Hinweis auf Art. 23 bis 26 ZGB ausdrücklich regelt (Art.