KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 3 mit Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, sowohl das Pflegefinanzierungsgesetz des Kantons X als auch das Pflegegesetz des Kantons W [OS 855.1] regelten die innerkantonale Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung. Beide Kantone hätten Regelungen betreffend die Restfinanzierung der Pflegekosten für die Fälle erlassen, in denen eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim im selben Kanton, aber in einer anderen Gemeinde als der bisherigen Wohnsitzgemeinde eintrete. Hingegen fehle grundsätzlich eine Regelung der Kostenübernahme bei Heimeintritten von ausserkantonalen pflegebedürftigen Personen.