Abs. 5 KVG einen davon abweichenden Anknüpfungspunkt für die interkantonale Zuständigkeit bestimmen wollte, ergibt sich weder aus den Materialien noch wäre eine solche Lösung naheliegend. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person als Anknüpfungspunkt für die interkantonale Zuständigkeit nicht geeignet sein könnte. Umstritten ist demnach einzig der anzuwendende Wohnsitzbegriff. Zu prüfen ist, aufgrund welcher Norm der Wohnsitzbegriff im Rahmen der Pflegefinanzierung zu bestimmen ist (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 3 mit Hinweisen).