Andernfalls haben sie die Aufnahme abzulehnen (§ 6 Entwurf, der so Gesetz geworden ist). 4. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die interkantonale Leistungszuständigkeit der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person massgebend ist, wird doch im Rahmen der Pflegefinanzierung bezüglich Akut- und Übergangspflege ausdrücklich der Wohnkanton als leistungspflichtig bezeichnet (Art. 25a Abs. 2 KVG). Dass der Bundesgesetzgeber bei der länger dauernden Pflegefinanzierung im Sinn von Art. 25a Abs. 5 KVG einen davon abweichenden Anknüpfungspunkt für die interkantonale Zuständigkeit bestimmen wollte, ergibt sich weder aus den Materialien noch wäre eine solche Lösung naheliegend.