Wohnkanton beziehungsweise die bisherige Wohnsitzgemeinde für zuständig erklärt werden. In solchen Fällen sind vielmehr die Pflegeheime zu verpflichten, vor dem Eintritt der betreffenden Person für die Sicherstellung des entsprechenden Beitrags vom Wohnkanton beziehungsweise von der ausserkantonalen Wohnsitzgemeinde zu sorgen. Andernfalls haben sie die Aufnahme abzulehnen (§ 6 Entwurf, der so Gesetz geworden ist).