Zu beachten ist, dass bei einer solchen Regelung die Heimbewohnerinnen und-bewohner unter Umständen (d.h. bei Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes an den Heimstandort) ihren Steuerwohnsitz nicht mehr in der Gemeinde haben, die für die Restfinanzierung aufkommt. Da der Bundesgesetzgeber es versäumt hat, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen, kann die vorgeschlagene Regelung nur für innerkantonale Verhältnisse Gültigkeit haben, das heisst, tritt eine Person von einem anderen Kanton in ein Pflegeheim ein und sind die Voraussetzungen für einen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes an den Standort des Heims erfüllt, kann für den Restfinanzierungsbeitrag nicht der bisherige