SR 851.1) für die wirtschaftliche Sozialhilfe. Zu beachten ist, dass bei einer solchen Regelung die Heimbewohnerinnen und-bewohner unter Umständen (d.h. bei Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes an den Heimstandort) ihren Steuerwohnsitz nicht mehr in der Gemeinde haben, die für die Restfinanzierung aufkommt.