SR 210) in die Standortgemeinde des Heimes wechselt (vgl. BGE 133 V 309). Um solche Gemeinden nicht zu benachteiligen, ist eine Regelung vorzusehen, die besagt, dass der Eintritt in ein Pflegeheim (trotz allfälligem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes) an der Zuständigkeit der bisherigen Wohnsitzgemeinde für die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrags nichts ändert. Eine solche Regelung besteht beispielsweise mit Art. 21 Abs. 1 ELG für den Bereich der Ergänzungsleistungen und mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) für die wirtschaftliche Sozialhilfe.