Dies ist gerechtfertigt, weil mit ihr in der Regel der stärkste Anknüpfungspunkt besteht. Die Zuständigkeit am Wohnsitz stellt entsprechend auch die Regelzuständigkeit in anderen Bereichen, beispielsweise in der wirtschaftlichen Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]), dar. Bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim kann es vorkommen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person im Sinn von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der hier anwendbaren Fassung bis zum 31.12.2012; ZGB; SR 210) in die Standortgemeinde des Heimes wechselt (vgl. BGE 133 V 309).