BGE 138 V 377 E. 5.4.2 mit Hinweis). 3.4 In der Botschaft vom 30. März 2010 des Regierungsrates an den Kantonsrat des Kantons X zum Entwurf des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz; B 155 S. 24 oben) wird Nachfolgendes erläuternd zur Zuständigkeit und zum Wohnsitz festgehalten: Zuständige Gemeinde soll die Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person sein (§ 6 Abs. 1 Entwurf). Dies ist gerechtfertigt, weil mit ihr in der Regel der stärkste Anknüpfungspunkt besteht.