Selbst wenn die den Kantonen in Art. 25a Abs. 5 KVG übertragene Regelungskompetenz auch das Verfahrensrecht umfassen würde, spricht nach dem Gesagten nichts gegen eine kantonale Norm, welche die Anwendbarkeit der ATSG-Normen statuiert. In einigen Kantonen ist eine entsprechende Regelung denn auch Gesetz geworden (z.B. § 17 des Pflegefinanzierungsgesetzes oder § 16 der Pflegefinanzierungsverordnung des Kantons Schwyz [SRS 361.511]; § 11 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Aargau über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung [SAR 301.213]; BGE 138 V 377 E. 5.4.2 mit Hinweis).