In diesem Zusammenhang hob das Bundesgericht die Informationen des Bundesamts für Gesundheit hervor, das davon ausging, mit Blick auf die selbstverständliche Anwendbarkeit des ATSG bestehe kein kantonaler Regelungsbedarf (BGE 138 V 377 E. 5.6 unten). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des ATSG direkt als Bundesrecht anwendbar sind und kein Raum für eine kantonalrechtliche Regelung besteht, sofern das ATSG den entsprechenden Bereich normiert (BGE 138 V 377 E. 5.6 unten; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 2). 3.3 Selbst wenn die den Kantonen in Art.