Der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Bewohnern bezahlt wird, ist von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinden) zu übernehmen, was im Gesetz nicht klar gesagt, aber gemeint ist (BGer-Urteil 2C_864/2010 vom 24.3.2011 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Regelung der Restfinanzierung sind die Kantone zuständig (Art. 25a Abs. 5 2. Satz KVG; BGE 138 V 377 E. 5.1). 3.2 Das Bundesgericht hatte in BGE 138 V 377 sämtliche Erwägungen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Nichtanwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;