Am 1. Oktober 2013 reichte die Beigeladene eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und die Gemeinde Y zu verpflichten, für die Pflegefinanzierung aufzukommen. Die Gemeinde Y hielt am 16. Oktober 2013 an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Aus den Erwägungen: 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde Y zuständig ist für die Restfinanzierung der Pflegekosten der Beschwerdeführerin. 3. 3.1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt – entsprechend seiner Verfassungsgrundlage (Art. 117 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;