Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2012 liess A beantragen, dass der Einspracheentscheid vom 9. November 2012 aufzuheben und die Restfinanzierung der Pflegekosten von der Gemeinde Y vollumfänglich zu übernehmen sei. Der Gemeinderat der Gemeinde Y schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. C. Das Kantonsgericht lud die Stadt Z am 13. September 2013 zum laufenden Verfahren bei. Es gab ihr Gelegenheit, zu den Rechtsschriften Stellung zu nehmen. Am 1. Oktober 2013 reichte die Beigeladene eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und die Gemeinde Y zu verpflichten, für die Pflegefinanzierung aufzukommen.