SRL Nr. 867) ab. In seinem Einspracheentscheid vom 9. November 2012 hielt der Gemeinderat der Gemeinde Y daran fest, dass er die Einsprache abweise und die Restfinanzierung der Pflegekosten bei der Stadt Z geltend zu machen sei. Nachdem die Heimleitung des Alterszentrums B bei der Stadt Z um Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten ersucht hatte, trat diese auf das Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2013 nicht ein. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2012 liess A beantragen, dass der Einspracheentscheid vom 9. November 2012 aufzuheben und die Restfinanzierung der Pflegekosten von der Gemeinde Y vollumfänglich zu übernehmen sei.