Nach einigen Abklärungen seitens der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y teilte diese mit, dass ein Wohnsitzwechsel nach Y erforderlich ist. Daraufhin meldete sich A bei der Stadt Z ab und per 31. Mai 2010 bei der Einwohnerkontrolle Y an. Diese vermerkte als Anmeldedatum den 11. Juni 2010. Am 10. Juli 2012 fragte der Sohn von A beim Gemeinderat Y nach, wie die Pflegerestfinanzierung geregelt sei. Mit Verfügung vom 25. September 2012 lehnte die Gemeinde Y die Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten für A gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung des Kantons Luzern (Pflegefinanzierungsgesetz; SRL Nr. 867)