Der Bundesgesetzgeber hat es versäumt, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen. Für den interkantonalen Bereich ist Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 ATSG) und (Art. 23-26 ZGB) für den innerkantonalen Bereich das Pflegefinanzierungsgesetz (SRL Nr. 867) anwendbar. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A. Die 1920 geborene A hatte ihren Wohnsitz in der Stadt Z. Nachdem sie sich am 26. Februar 2010 notfallmässig in Spitalpflege begeben und später einer Operation unterziehen musste, konnte sie aufgrund der notwendigen Pflege nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung in Z alleine leben.