{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-588_2013-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10224", "Checksum": "c50e56f6db3783823df4a18c55fee95b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 588", "2013 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 06.12.2013 S 12 588 (2013 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ZGB, Art. 24 ZGB, Art. 25 ZGB, Art. 26 ZGB. 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Bei der Restfinanzierung der Pflegekosten wird der verbleibende Betrag weder von der Krankenversicherung noch von den Heimbewohnern bezahlt, sondern von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinde).\r\nAls massgebendes Kriterium für die Leistungszuständigkeit gilt der Wohnsitz einer Person. Der Bundesgesetzgeber hat es versäumt, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen. Für den interkantonalen Bereich ist Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 ATSG) und (Art. 23-26 ZGB) für den innerkantonalen Bereich das Pflegefinanzierungsgesetz (SRL Nr. 867) anwendbar. | Krankenversicherung\n\n einem sehr schlechten Gesundheitszustand befunden. Der Heimleiter und der Sohn der Beschwerdeführerin hätten dies dem Sozialvorsteher der Gemeinde Y bestätigt. Man habe aufgrund des schlechten Zustands sogar damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr lange leben würde. Auch dies spreche gegen die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Heimeintritts. 4.4.2 Dazu ist zu bemerken, dass es zwar zutrifft, dass nur derjenige einen selbstständigen Wohnsitz begründen kann, der urteilsfähig ist. Da jedoch weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist, sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Urteilsunfähige können keinen neuen selbstständigen Wohnsitz begründen, sondern behalten auch bei Ortswechsel ihren bisherigen Wohnsitz bei (Staehelin, Basler Komm., 4. Aufl. 2010, Art. 23 ZGB N 9). Weiter ist festzuhalten, dass die Urteilsfähigkeit bei erwachsenen Personen vermutet wird. Die Beweislast obliegt derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Diese hat nachzuweisen, dass zum massgebenden Zeitpunkt die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns gefehlt hat (Bigler-Eggenberger, Basler Komm., 4. Aufl. 2010, Art. 16 ZGB N 47 f.). Demzufolge hätte die Gemeinde Y belegen müssen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Heimeintritts nicht urteilsfähig gewesen ist. Dies tut sie aber nicht und geht auch nicht aus den Akten hervor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Moment der Übersiedlung ins Alterszentrum B in Y urteilsfähig war. Der Sohn der Beschwerdeführerin schreibt ausserdem in seiner Einsprache vom 10. Oktober 2012, dass seine Mutter trotz des schlechten Gesundheitszustands jederzeit zu 100 % \"zurechnungsfähig\" gewesen sei und sämtliche Entscheidungen aufgrund der Dringlichkeit von allen Familienangehörigen inklusive der Versicherten einstimmig getroffen worden seien. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lieber einen Heimplatz in der Stadt Z gehabt hätte, sich jedoch mangels Platz oder aufgrund der besonderen Pflege (Luftröhren-Kanüle) kein passender finden liess und sie infolgedessen durch Vermittlung ihres Sohns respektive durch den Zwang der Umstände (Angewiesensein auf Betreuung) ins Alterszentrum B der Gemeinde Y eingetreten ist, spielt gemäss Rechtsprechung (BGE 133 V 309 E. 3.1) und Lehre keine Rolle. Denn befindet sich der Lebensmittelpunkt einer urteilsfähigen und mündigen Person bei einer Pflegefamilie oder in einem Altersheim, und ist sie hiermit einverstanden, so begründet dies einen Wohnsitz, selbst wenn die Unterbringung von Dritten veranlasst wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 26 ZGB N 7). Die am 19. Dezember 2011 protokollierte Willensbekundung der Beschwerdeführerin stellt zudem gerade ein Indiz dafür dar, dass sie ganz genau wusste, worum es ging – was für ihre Urteilsfähigkeit spricht. Der Umstand, dass sie damals in Z bleiben möchte, dies aber nicht möglich war und sie sich insofern den Umständen beugen musste, begründet keine Urteilsunfähigkeit. Sodann kann auch das ärztliche Zeugnis betreffend \"Zurechnungsfähigkeit\" von Dr. C, das der Beschwerdeführerin beim Heimeintritt und auch \"heute\", d.h. am 24. August 2011 volle \"Zurechnungsfähigkeit\" bzw. Urteilsfähigkeit attestiert, auch nicht einfach als ohne Aussage- und Beweiswert qualifiziert werden, zumal der Arzt sie seit dem Heimeintritt betreute. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alterszentrum B in Y wohnsitzbegründend war, da sowohl das objektive äussere Merkmal, der Aufenthalt, sowie die subjektive innere Voraussetzung, die Absicht dauernden Verbleibens, kumulativ gegeben sind. Da für die interkantonale Leistungszuständigkeit der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person massgebend ist, hat die Gemeinde Y die Restfinanzierung der Pflegekosten zu leisten. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. November 2012 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Sache an den Beschwerdegegner zum Entscheid über die Leistungen aus Pflegefinanzierung zurückzuweisen. |"}