{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-588_2013-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10224", "Checksum": "c50e56f6db3783823df4a18c55fee95b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 588", "2013 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 06.12.2013 S 12 588 (2013 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ZGB, Art. 24 ZGB, Art. 25 ZGB, Art. 26 ZGB. 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Bei der Restfinanzierung der Pflegekosten wird der verbleibende Betrag weder von der Krankenversicherung noch von den Heimbewohnern bezahlt, sondern von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinde).\r\nAls massgebendes Kriterium für die Leistungszuständigkeit gilt der Wohnsitz einer Person. Der Bundesgesetzgeber hat es versäumt, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen. Für den interkantonalen Bereich ist Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 ATSG) und (Art. 23-26 ZGB) für den innerkantonalen Bereich das Pflegefinanzierungsgesetz (SRL Nr. 867) anwendbar. | Krankenversicherung\n\n vom 30.10.2012 E. 3 mit Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, sowohl das Pflegefinanzierungsgesetz des Kantons X als auch das Pflegegesetz des Kantons W [OS 855.1] regelten die innerkantonale Zuständigkeit für die Pflegefinanzierung. Beide Kantone hätten Regelungen betreffend die Restfinanzierung der Pflegekosten für die Fälle erlassen, in denen eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim im selben Kanton, aber in einer anderen Gemeinde als der bisherigen Wohnsitzgemeinde eintrete. Hingegen fehle grundsätzlich eine Regelung der Kostenübernahme bei Heimeintritten von ausserkantonalen pflegebedürftigen Personen. Es fehle eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht und es gebe auch keine Vereinbarung unter den Kantonen, die festlege, welche Gemeinde für die Restfinanzierung der Pflegekosten aufzukommen habe, wenn eine ausserkantonale pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim eintrete. Es bestehe hier eine Regelungslücke. Hierauf ist zu entgegnen, dass das ATSG die Frage des Wohnsitzbegriffs unter Hinweis auf Art. 23 bis 26 ZGB ausdrücklich regelt (Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG) und eine zu füllende Gesetzeslücke zu verneinen sowie die Frage des Wohnsitzes einzig nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beantworten ist (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Es besteht daher kein Raum für eine lückenfüllende Anwendung der kantonalen Gesetze zur Pflegefinanzierung. 4.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Rechtsprechungsgemäss (EVG-Urteil P 13/00 vom 30. August 2001 E. 2b) sind Altersheime – anders als Pflegeheime – keine Anstalten im Sinn von Art. 26 ZGB, weil sie nicht einem vorübergehenden Sonderzweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen, sondern einem allgemeinen, indem sie das Verbringen des Lebensabends an einem hierfür spezialisierten Ort erlauben. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Möglichkeit besteht, im Altersheim die erforderliche Pflege zu erhalten, da dieser Sonderzweck im allgemeinen Zweck aufgeht. Nach der Rechtsprechung und Lehre begründen urteilsfähige mündige Personen am Ort des Altersheims (in der Regel) Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB, wenn der Heimeintritt aus eigenem Willensentschluss erfolgt (BGE 127 V 237 E. 2b und 2c; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3 Bei der Prüfung der Frage auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, ob der Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alterszentrum B in Y wohnsitzbegründend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische Anwesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Denn auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit 5. Mai 2010 im Alterszentrum B in Y aufhält. 4.4 4.4.1 Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Diesbezüglich macht der Gemeinderat der Gemeinde Y geltend, dass es sich beim Alterszentrum B in Y um eine Anstalt handle, zumindest was die Abteilung betreffe, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde in Art. 23 Abs. 1 ZGB eine widerlegbare Vermutung aufgestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden sei (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin habe zu beweisen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt mit Eintritt ins Alterszentrum B aus eigenem Willen nach Y verlegt habe. Aus Sicht des Beschwerdegegners könne dieser Beweis nicht gelingen, da ursprünglich für die Beschwerdeführerin folgerichtig aber erfolglos in ihrer Wohnsitzgemeinde Z ein Heimplatz gesucht worden sei, nachdem sie angegeben habe, in Z bleiben zu wollen. Ausserdem wird durch den Gemeinderat Y angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin zum Eintrittszeitpunkt urteilsfähig gewesen war. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C, FMH Innere Medizin, vom 24. August 2011 sei nachträglich, mehr als ein Jahr nach Heimeintritt, ausgestellt worden. Er könne daher keine Aussagen zur Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die Freiwilligkeit des Heimeintritts ins Alterszentrum B in Y machen. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Heimeintritt in"}