{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-588_2013-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10224", "Checksum": "c50e56f6db3783823df4a18c55fee95b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 588", "2013 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 06.12.2013 S 12 588 (2013 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ZGB, Art. 24 ZGB, Art. 25 ZGB, Art. 26 ZGB. 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Bei der Restfinanzierung der Pflegekosten wird der verbleibende Betrag weder von der Krankenversicherung noch von den Heimbewohnern bezahlt, sondern von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinde).\r\nAls massgebendes Kriterium für die Leistungszuständigkeit gilt der Wohnsitz einer Person. Der Bundesgesetzgeber hat es versäumt, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen. Für den interkantonalen Bereich ist Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 ATSG) und (Art. 23-26 ZGB) für den innerkantonalen Bereich das Pflegefinanzierungsgesetz (SRL Nr. 867) anwendbar. | Krankenversicherung\n\n Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Nichtanwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für Leistungen aus Pflegefinanzierung verworfen (betreffend fehlendem ATSG-Ausschluss im KVG E. 5.6 des bundesgerichtlichen Entscheids). In diesem Zusammenhang hob das Bundesgericht die Informationen des Bundesamts für Gesundheit hervor, das davon ausging, mit Blick auf die selbstverständliche Anwendbarkeit des ATSG bestehe kein kantonaler Regelungsbedarf (BGE 138 V 377 E. 5.6 unten). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des ATSG direkt als Bundesrecht anwendbar sind und kein Raum für eine kantonalrechtliche Regelung besteht, sofern das ATSG den entsprechenden Bereich normiert (BGE 138 V 377 E. 5.6 unten; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2012/14 vom 30.10.2012 E. 2). 3.3 Selbst wenn die den Kantonen in Art. 25a Abs. 5 KVG übertragene Regelungskompetenz auch das Verfahrensrecht umfassen würde, spricht nach dem Gesagten nichts gegen eine kantonale Norm, welche die Anwendbarkeit der ATSG-Normen statuiert. In einigen Kantonen ist eine entsprechende Regelung denn auch Gesetz geworden (z.B. § 17 des Pflegefinanzierungsgesetzes oder § 16 der Pflegefinanzierungsverordnung des Kantons Schwyz [SRS 361.511]; § 11 Abs. 1 der Verordnung des Kantons Aargau über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung [SAR 301.213]; BGE 138 V 377 E. 5.4.2 mit Hinweis). 3.4 In der Botschaft vom 30. März 2010 des Regierungsrates an den Kantonsrat des Kantons X zum Entwurf des Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz; B 155 S. 24 oben) wird Nachfolgendes erläuternd zur Zuständigkeit und zum Wohnsitz festgehalten: Zuständige Gemeinde soll die Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person sein (§ 6 Abs. 1 Entwurf). Dies ist gerechtfertigt, weil mit ihr in der Regel der stärkste Anknüpfungspunkt besteht. Die Zuständigkeit am Wohnsitz stellt entsprechend auch die Regelzuständigkeit in anderen Bereichen, beispielsweise in der wirtschaftlichen Sozialhilfe (vgl. § 5 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]), dar. Bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim kann es vorkommen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person im Sinn von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der hier anwendbaren Fassung bis zum 31.12.2012; ZGB; SR 210) in die Standortgemeinde des Heimes wechselt (vgl. BGE 133 V 309). Um solche Gemeinden nicht zu benachteiligen, ist eine Regelung vorzusehen, die besagt, dass der Eintritt in ein Pflegeheim (trotz allfälligem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes) an der Zuständigkeit der bisherigen Wohnsitzgemeinde für die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrags nichts ändert. Eine solche Regelung besteht beispielsweise mit Art. 21 Abs. 1 ELG für den Bereich der Ergänzungsleistungen und mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) für die wirtschaftliche Sozialhilfe. Zu beachten ist, dass bei einer solchen Regelung die Heimbewohnerinnen und-bewohner unter Umständen (d.h. bei Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes an den Heimstandort) ihren Steuerwohnsitz nicht mehr in der Gemeinde haben, die für die Restfinanzierung aufkommt. Da der Bundesgesetzgeber es versäumt hat, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen, kann die vorgeschlagene Regelung nur für innerkantonale Verhältnisse Gültigkeit haben, das heisst, tritt eine Person von einem anderen Kanton in ein Pflegeheim ein und sind die Voraussetzungen für einen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes an den Standort des Heims erfüllt, kann für den Restfinanzierungsbeitrag nicht der bisherige Wohnkanton beziehungsweise die bisherige Wohnsitzgemeinde für zuständig erklärt werden. In solchen Fällen sind vielmehr die Pflegeheime zu verpflichten, vor dem Eintritt der betreffenden Person für die Sicherstellung des entsprechenden Beitrags vom Wohnkanton beziehungsweise von der ausserkantonalen Wohnsitzgemeinde zu sorgen. Andernfalls haben sie die Aufnahme abzulehnen (§ 6 Entwurf, der so Gesetz geworden ist). 4. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die interkantonale Leistungszuständigkeit der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person massgebend ist, wird doch im Rahmen der Pflegefinanzierung bezüglich Akut- und Übergangspflege ausdrücklich der Wohnkanton als leistungspflichtig bezeichnet (Art. 25a Abs. 2 KVG). Dass der Bundesgesetzgeber bei der länger dauernden Pflegefinanzierung im Sinn von Art. 25a Abs. 5 KVG einen davon abweichenden Anknüpfungspunkt für die interkantonale Zuständigkeit bestimmen wollte, ergibt sich weder aus den Materialien noch wäre eine solche Lösung naheliegend. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person als Anknüpfungspunkt für die interkantonale Zuständigkeit nicht geeignet sein könnte. Umstritten ist demnach einzig der anzuwendende Wohnsitzbegriff. Zu prüfen ist, aufgrund welcher Norm der Wohnsitzbegriff im Rahmen der Pflegefinanzierung zu bestimmen ist (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen KV 2012/14"}