{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-588_2013-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10224", "Checksum": "c50e56f6db3783823df4a18c55fee95b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 588", "2013 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 06.12.2013 S 12 588 (2013 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ZGB, Art. 24 ZGB, Art. 25 ZGB, Art. 26 ZGB. Bei der Restfinanzierung der Pflegekosten wird der verbleibende Betrag weder von der Krankenversicherung noch von den Heimbewohnern bezahlt, sondern von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinde).\r\nAls massgebendes Kriterium für die Leistungszuständigkeit gilt der Wohnsitz einer Person. Der Bundesgesetzgeber hat es versäumt, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen. Für den interkantonalen Bereich ist Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 ATSG) und (Art. 23-26 ZGB) für den innerkantonalen Bereich das Pflegefinanzierungsgesetz (SRL Nr. 867) anwendbar. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:48", "Checksum": "71d8abb931676917c9c3dd6eb8be75cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 06.12.2013 S 12 588 (2013 III Nr. 5)\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ZGB, Art. 24 ZGB, Art. 25 ZGB, Art. 26 ZGB. Bei der Restfinanzierung der Pflegekosten wird der verbleibende Betrag weder von der Krankenversicherung noch von den Heimbewohnern bezahlt, sondern von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinde).\r\nAls massgebendes Kriterium für die Leistungszuständigkeit gilt der Wohnsitz einer Person. Der Bundesgesetzgeber hat es versäumt, eine entsprechende Regelung im KVG selber zu treffen. Für den interkantonalen Bereich ist Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 ATSG) und (Art. 23-26 ZGB) für den innerkantonalen Bereich das Pflegefinanzierungsgesetz (SRL Nr. 867) anwendbar. | Krankenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. Die 1920 geborene A hatte ihren Wohnsitz in der Stadt Z. Nachdem sie sich am 26. Februar 2010 notfallmässig in Spitalpflege begeben und später einer Operation unterziehen musste, konnte sie aufgrund der notwendigen Pflege nicht mehr in ihrer bisherigen Wohnung in Z alleine leben. In der Folge versuchte ihre Familie für sie einen geeigneten Pflegeheimplatz zu finden. Am 5. Mai 2010 konnte A ins Alterszentrum B in Y eintreten. Ihr Sohn erkundigte sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y, wie die Vorgehensweise bezüglich Wohnsitz ist. Nach einigen Abklärungen seitens der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y teilte diese mit, dass ein Wohnsitzwechsel nach Y erforderlich ist. Daraufhin meldete sich A bei der Stadt Z ab und per 31. Mai 2010 bei der Einwohnerkontrolle Y an. Diese vermerkte als Anmeldedatum den 11. Juni 2010. Am 10. Juli 2012 fragte der Sohn von A beim Gemeinderat Y nach, wie die Pflegerestfinanzierung geregelt sei. Mit Verfügung vom 25. September 2012 lehnte die Gemeinde Y die Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten für A gestützt auf das Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung des Kantons Luzern (Pflegefinanzierungsgesetz; SRL Nr. 867) ab. In seinem Einspracheentscheid vom 9. November 2012 hielt der Gemeinderat der Gemeinde Y daran fest, dass er die Einsprache abweise und die Restfinanzierung der Pflegekosten bei der Stadt Z geltend zu machen sei. Nachdem die Heimleitung des Alterszentrums B bei der Stadt Z um Übernahme der Restfinanzierung der Pflegekosten ersucht hatte, trat diese auf das Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2013 nicht ein. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2012 liess A beantragen, dass der Einspracheentscheid vom 9. November 2012 aufzuheben und die Restfinanzierung der Pflegekosten von der Gemeinde Y vollumfänglich zu übernehmen sei. Der Gemeinderat der Gemeinde Y schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. C. Das Kantonsgericht lud die Stadt Z am 13. September 2013 zum laufenden Verfahren bei. Es gab ihr Gelegenheit, zu den Rechtsschriften Stellung zu nehmen. Am 1. Oktober 2013 reichte die Beigeladene eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und die Gemeinde Y zu verpflichten, für die Pflegefinanzierung aufzukommen. Die Gemeinde Y hielt am 16. Oktober 2013 an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Aus den Erwägungen: 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde Y zuständig ist für die Restfinanzierung der Pflegekosten der Beschwerdeführerin. 3. 3.1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt – entsprechend seiner Verfassungsgrundlage (Art. 117 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) – nicht das gesamte schweizerische Gesundheitswesen, sondern einzig die soziale Krankenversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Zwar waren unter der bis Ende 2010 geltenden Regelung ärztlich angeordnete Pflegemassnahmen in Pflegeheimen grundsätzlich Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 25 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung; aKVG]) und unterstanden an sich dem Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG. Weil die festgelegten Tarife gemäss Art. 9a Abs. 2 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung [aKLV; SR 832.112.31]) nicht kostendeckend waren, wurde dieser Tarifschutz in der Praxis nicht voll umgesetzt, was zu einer unbefriedigenden und intransparenten Situation führte, welcher mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung im Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517 ff.) begegnet wurde. Die neuen Bestimmungen sollen einerseits die bisherige sozialpolitisch schwierige Situation vieler pflegebedürftiger Personen entschärfen, zugleich aber eine zusätzliche Belastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verhindern. Deshalb wurde einerseits im Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass die Krankenversicherung nicht die gesamten Pflegekosten übernimmt, sondern nur einen Beitrag daran leistet (Art. 25a Abs. 1 KVG). Anderseits begrenzte der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen die von den Heimbewohnern zu leistenden Pflegekosten betragsmässig (Art. 25a Abs. 5 KVG) und erleichterte zugleich für bedürftige Heimbewohner die Bezahlung dieser Pflegekosten durch eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen (vgl. die Revision von Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung). Der verbleibende Betrag, der weder von der Krankenversicherung noch von den Bewohnern bezahlt wird, ist von der öffentlichen Hand (Kanton oder Gemeinden) zu übernehmen, was im Gesetz nicht klar gesagt, aber gemeint ist (BGer-Urteil 2C_864/2010 vom 24.3.2011 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Regelung der Restfinanzierung sind die Kantone zuständig (Art. 25a Abs. 5 2. Satz KVG; BGE 138 V 377 E. 5.1). 3.2 Das Bundesgericht hatte in BGE 138 V 377 sämtliche Erwägungen des"}