Es entspricht aber – wie in E. 4 dargelegt – insofern dem klaren Willen des Gesetzgebers, als die Leistungsart des Assistenzbeitrags nach durchgeführtem Pilotversuch bewusst auf Personen beschränkt werden sollte, die zumindest die Grundvoraussetzungen für eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung mit sich bringen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdeführerin ist mit dem Anliegen auf (teilweisen) Ersatz der behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungskosten unter Vorbehalt der jeweils entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen an andere Sozialversicherungszweige wie namentlich die Krankenversicherung oder die Ergänzungsleistungen (siehe dazu der Hinweis in BBl 2010 1867) zu verweisen. |