Dies mag zwar vor dem Hintergrund, dass voll handlungsfähige versicherte Personen, die eine weniger starke Behinderung aufweisen als die handlungsunfähige Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu Letzterer von zusätzlichen Leistungen der Invalidenversicherung profitieren können, doch einigermassen erstaunen. Es entspricht aber – wie in E. 4 dargelegt – insofern dem klaren Willen des Gesetzgebers, als die Leistungsart des Assistenzbeitrags nach durchgeführtem Pilotversuch bewusst auf Personen beschränkt werden sollte, die zumindest die Grundvoraussetzungen für eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung mit sich bringen.