Abs. 1 lit. b - d IVV nicht erfüllt) 6. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42quater Abs. 2 IVG und Art. 39b IVV die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag nicht erfüllt. Dies mag zwar vor dem Hintergrund, dass voll handlungsfähige versicherte Personen, die eine weniger starke Behinderung aufweisen als die handlungsunfähige Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu Letzterer von zusätzlichen Leistungen der Invalidenversicherung profitieren können, doch einigermassen erstaunen.