All dies wird vorliegend gesamthaft und allein von den Eltern der Beschwerdeführerin unter Beizug weiterer Hilfspersonen erledigt, was zweifelsfrei aus dem Abklärungsbericht Hilflosigkeit hervorgeht. So wird dort nebst der Auflistung der einzelnen umfangreichen Betreuungs- und Unterstützungserfordernissen auch zur Frage nach den notwendigen Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unmöglich alleine wohnen könnte. Der komplette Haushalt müsse durch Hilfspersonen übernommen werden.