Dass diese Situation nicht ausreicht, um bereits vom Führen eines eigenen Haushalts ausgehen zu können, hat die IV-Stelle zu Recht festgestellt. Auch wenn die Räume der Beschwerdeführerin in einer gewissen Weise von den Wohnräumen der Eltern abgesondert sind, muss doch klarerweise von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht schliesslich nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs, was vorliegend ohnehin kaum mit genügender Konsequenz gegeben wäre.