Die Küche könne jederzeit in Betrieb genommen werden. Diese Schilderung deckt sich insoweit mit dem Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV/AHV für Volljährige vom 7. Mai 2012, als dort festgehalten wird, es handle sich bei der Wohnung der Beschwerdeführerin um eine Art Einliegerwohnung, welche durch eine Treppe direkt mit der Wohnung der Eltern verbunden sei. Sie habe einen eigenen Eingang, welchen sie aber nicht benutzen könne, wenn die Türe verschlossen sei. 5.3. Dass diese Situation nicht ausreicht, um bereits vom Führen eines eigenen Haushalts ausgehen zu können, hat die IV-Stelle zu Recht festgestellt.